Ortsgruppe Rhône Oberwallis – Raron
INTERNES REGLEMENT
1. |
Alle Vereinsmitglieder der SC Ortsgruppe Rhône Oberwallis müssen die Mitgliedschaft des SC besitzen. Es gibt keine Passivmitglieder. |
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1.1 |
Jeder, der die SC-Mitgliedschaft und einen Deutschen Schäferhund besitzt, kann in die SC Ortsgruppe Rhône Oberwallis aufgenommen werden. |
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1.2 |
Familienmitglieder eines im gleichen Haushalt lebenden Vereinsmitglieds der SC Ortsgruppe Rhône Oberwallis, können ohne im Besitze eines Deutschen Schäferhundes zu sein, ebenfalls aufgenommen werden. |
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1.3 |
Andere Hunderassen werden ausnahmsweise zugelassen, jedoch nur Gebrauchshunde. Deren Anzahl dürfen die der Deutschen Schäferhunde im Verein auf keinen Fall überschreiten. |
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2. |
Die Probezeit für Mitgliedsanwärter muss mindestens 12 Monate dauern. Die Probezeit beginnt bei Zahlung der Eintrittsgebühr. Mitgliedsanwärter werden grundsätzlich nur anlässlich der ordentlichen GV aufgenommen. |
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3. |
Jeder Mitgliedsanwärter bezahlt eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 200.— direkt zur Eröffnung der Probezeit, ausser Familienmitglieder (1.2) eines bereits in der SC Ortsgruppe Rhône Oberwallis aufgenommenen Vereinsmitglieds. |
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4. |
Sollte sich jemand jedoch noch vor Ablauf der Probezeit unkollegial verhalten oder gegen den zurzeit bestehenden Vorstand aufwiegeln, so kann ihm die Aufnahme in die Ortsgruppe verweigert werden. |
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5. |
Nach Ablauf der Probezeit wird an der ordentlichen GV, auf Antrag des Vorstandes, um die Mitgliedschaft schriftlich abgestimmt. |
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6. |
Als Vereinsmitglied beläuft sich dann der jährliche Beitrag a/ bis zum erfüllten 16. Altersjahr : CHF 50.— b/ ab erfülltem 16. Altersjahr : CHF 100.— |
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7. |
Die Eintrittsgebühr (3.) von CHF 200.— wird in keinem Fall zurückerstattet. |
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8. |
Vereinsmitglieder und Anwärter der OG Rhône Oberwallis sind gehalten, nicht in einer Bekleidung mit einem Abzeichen einer anderen regionalen kynologischen Ortsgruppe auf dem Übungsplatz zu erscheinen. |
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So angenommen an der GV vom Januar 2007 |