Organisationsstatut

 

I. Allgemeines

 

Art. 1

Die SC-Ortsgruppe (OG)  SC OG RHÔNE OBERWALLIS  bezweckt den Zusammenschluss von SC-Mitgliedern im Gebiet OBERWALLIS zum Zwecke der besseren Verwirklichung der Ziele des Schweizerischen Schäferhund-Clubs (SC) im vorerwähnten Einzugsgebiet.

 

Art. 2

Die Ortsgruppen sind gemäss Art. 19 der SC-Statuten als Vereine konstiuiert und geniessen eigene Rechtspersönlichkeit.

Im Verhältnis gegenüber SC und SKG stellen die Ortsgruppen jedoch eine rein interne Institution des SC dar, welchen insbesondere gegenüber der SKG nicht die Stellung einer selbständigen Sektion zukommt.

 

Art. 3

Als Mitglieder der Ortsgruppe dürfen nur Personen aufgenommen werden, welche die SC-Mitgliedschaft bereits besitzen. Die SC-Mitgliedschaft ist eine Voraussetzung für das Stimmrecht an den OG-Versammlungen sowie für eine allfällige Wahl in den 0G-Vorstand.

 

Art. 4

Für die Gründung einer Ortsgruppe ist der Zusammenschluss von mindestens 20 Mitgliedern notwendig, die bereits dem SC angehören und im Tätigkeitsgebiet der zu gründenden Ortsgruppe wohnen. Der Antrag zur Gründung einer Ortsgruppe ist dem SC-Zentralvorstand (SC-ZV) zu unterbreiten, der endgültig entscheidet.

 

II. Tätigkeit

Art. 5

Die Ortsgruppen verpflichten sich, für die Ziele des SC einzutreten, dessen Statuten und Reglemente zu befolgen und den Weisungen des SC beziehungsweise dessen Zentralvorstand nachzuleben. Insbesondere haben sie die Aufgabe, den Zusammenhang unter den SC-Mitgliedern zu erleichtern und die Werbetätigkeit für die Rasse und den SC zu fördern. Ihre spezielle Tätigkeit besteht in gegenseitigem Austausch von Erfahrungen bei der Zucht und Ausbildung. Erteilung von Ratschlägen bei Beschaffung von Hunden, Schaffung der für einen optimalen Uebungsbetrieb notwendigen Voraussetzungen, im gemeinsamen Arbeiten mit den Hunden, Abhaltung von OG-Prüfungen, Durchführung von Propagandaveranstaltungen sowie Ausstellungen für Deutsche Schäferhunde usw. Der SC-ZV kann den Ortsgruppen die Durchführung von Schweizermeisterschaften und Ausstellungen übertragen.

 

III. FinanzielIes

 

Art. 6

Die Ortsgruppen sind in ihrer Kassenführung selbständig. Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag zu erheben. Für die Verbindlichkeiten der Ortsgruppen haftet nur deren eigenes Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder eine Haftbarkeit des Hauptvereins ist ausgeschlossen.

Die Ortsgruppen sind verpflichtet, die vom Zentralvorstand festgelegten Beiträge an die SC-Kollektiv-Versicherung, Schweizermeisterschaft, sowie allfällige weitere vom ZV beschlossene Abgaben pünktlich zu bezahlen.

 

IV. Mitgliedschaft

1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Art. 7

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, Unmündige können mit der Zustimmung ihrer Eltern aufgenommen werden und sind ab vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Art. 3 bleibt in jedem Falle vorbehalten.

Die Beitrittserklärung für den Eintritt in die Ortsgruppe ist persönlich und schriftlich an den OG-Präsidenten zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die OG-Generalversammlung.

 

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Streichung.

 

Art. 9

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den OG Präsidenten auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei der Jahresbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten ist. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

 

Art 10

Mitglieder, die das gute Einvernehmen in der Ortsgruppe stören, können durch den Ortsgruppen-Vorstand von der OG-Mitgliederliste gestrichen werden, Ein Mitglied, dessen Streichung beschlossen worden ist, hat das Recht, innert Monatsfrist ab Zustellung des Streichungsbeschlusses, schriftlich an die OG-Generalversammlung zu appellieren, die mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet.

Die Streichung wirkt sich nur innerhalb der Ortsgruppe aus und ist für andere SC-Ortsgruppen sowie für den Hauptverein nicht verbindlich. Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben, können vom Ortsgruppen-Vorstand ebenfalls von der Mitgliederliste gestrichen werden. Den Betreffenden steht kein Rekursrecht zu.

Die Ortsgruppen haben allfällige Streichungen dem SC-ZV zu melden.

 

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Art. 11

Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Art. 7, Abs. 1 bleibt vorbehalten.

 

Art 12

Mit dem Eintritt in die Ortsgruppe verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente der Ortsgruppe sowie des SC anzuerkennen und zu befolgen sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen. Die Mitglieder dürfen keiner Organisation angehören, deren Bestrebungen den Zielsetzungen des SC zuwiderlaufen und die damit den SC und seine Ortsgruppen oder die SKG schädigen.

 

V. Organe

 

Art. 13

Die Organe der Ortsgruppen sind:

1. Die Generalversammlung (GV)

2. Der Vorstand

3. Die Rechnungsrevisoren

 

1. Die Generalversammlung

 

Art. 14

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie alljährlich, spätestens bis Ende Februar, abzuhalten.

 

 

Art. 15

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Das Begehren der Mitglieder muss mit einer Begründung versehen sein.

 

Art. 16

Die Einberufung der GV erfolgt in jedem Falle durch den OG-Vorstand. Die schriftliche Einladung samt Traktandenliste ist den Mitgliedern 14 Tage vor dem für die Versammlung festgelegten Termin zuzustellen (Datum des Poststempels). Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. Sie können jedoch dem OG-Vorstand zur Prüfung und Antragstellung an die nächste GV überwiesen werden.

 

 

Art. 17

Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV sind spätestens bis zum 15. November schriftlich an den OG-Präsidenten einzureichen.

 

Art. 18

Der GV obliegen folgende Geschäfte zur Behandlung:

1. Wahl der Stimmenzähler

2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

3. Abnahme und Genehmigung der Jahresberichte

a) des Präsidenten

b) Uebungsleiter

c) eventuelle weitere

4. Bericht der Rechnungsrevisoren; Abnahme und Genehmigung

    der  Jahresrechnung. Déchargeerteilung an Kassier und Vorstand.

 

5. Festsetzung des Jahresbeitrages sowie Genehmigung des Voranschlages für das  

    neue Vereinsjahr

6. Mutationen

a) Ein- und Austritte

b) Erledigung von eventuellen Rekursen gegen Streichungen

c) Anträge an den SC-ZV auf Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 11 bis 13 der

    SC-Statuten

7. Wahlen

a) Präsident

b) Uebrige Vorstandsmitglieder

c) Uebungsleiter

d) Rechnungsrevisoren

e) Allfällige weitere OG-Funktionäre

8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

9. Anträge

a) des Vorstandes

b) von Mitgliedern

    (allfällige Anträge sind auf der Traktandenliste aufzuführen)

10. Ehrungen

11. Verschiedenes

 

Art. 19

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Sie beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Die GV entscheidet in allen Fällen in offener Abstimmung! sofern sie nicht selbst beschliesst, diese geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Präsident, bei Wahlen das Los.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der GV hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder nehmen an der Abstimmung über die Genehmigung der Berichte und Déchargeerteilung an den Kassier und Vorstand nicht teil.

 

2. Der Vorstand

 

Art. 20

Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier sowie einem Uebungsleiter. Er wird aus dem Kreise der Mitglieder gewählt und kann durch Beisitzer und Uebungsieiter bis auf maximal neun Mitglieder erweitert werden. Der Präsident soll Schweizer Bürger sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch den SC-ZV.

Der Vorstand wird auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar.

 

Art. 21

Dem Vorstand obliegt der Verkehr mit den Organen des SC. Er sorgt für die sinn- und sachgemässe Durchführung der SC-Beschlüsse innerhalb der Ortsgruppe. Im Weiteren erledigt er die laufenden OG-Geschäfte und vollzieht die von der GV gefassten Beschlüsse Er ist der GV kollektiv für eine richtige Geschäftsführung verantwortlich.

 

Art. 22

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt.

 

Art. 23

Der OG-Präsident leitet und überwacht den ganzen Geschäftsgang der Ortsgruppe und vertritt diese nach aussen.

Er führt an den Vorstandssitzungen sowie an der GV den Vorsitz und erstattet den Jahresbericht zuhanden der GV sowie an den SC-ZV. Zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied führt er die rechtsgültige Unterschrift der Ortsgruppe. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Vizepräsident seine Funktion.

 

Art. 24

Der Sekretär führt die Protokolle und erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten die Korrespondenzen.

 

Art. 25

Der Kassier besorgt das gesamt Rechnungswesen, zieht die Mitgliederbeiträge ein und verwaltet das Vereinsvermögen. Im Einvernehmen mit dem Präsidenten erledigt er die laufenden Geldgeschäfte so wie alle im Zusammenhang mit dem Kassieramt anfallenden Arbeiten. Nötigenfalls unterstützt er den SC-Kassier beim Einzug der SC-Beiträge bei säumigen Mitgliedern.

Auf Jahresende schliesst der Kassier die Rechnung ab und unterbreitet sie den Rechnungsrevisoren und anschliessend der GV. Nach deren Genehmigung liefert er ein Exemplar der Jahresrechnung sowie die Mitgliederliste an das Kassieramt des SC ab. Der Kassier ist der Ortsgruppe für durch sein Verschulden entstandenen Schaden haftbar.

 

3. Rechnungsrevisoren

 

Art. 26

Von der GV werden 2 Rechungsrevisoren und 1 Ersatzmann gewählt, Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf zwei Jahre, wobei jeweils der amtsältere Rechnungsrevisor Obmann ist. Er scheidet nachher aus, wobei der Ersatzmann nachrückt und ein neuer Ersatzmann gewählt wird.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Kassiers und stellen der GV schriftlich Bericht und Antrag.

 

VI. Auflösung der Ortsgruppe

 

Art. 27

Zu einer Auflösung der Ortsgruppe müssen vier Fünftel der an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung erteilen. Im weiteren gilt auch Art. 20 und 21 der SC-Statuten.

 

VII. Schlussbestimmungen

 

Art. 28

Wo nichts Besonderes vermerkt ist, gelten sinngemäss die einschlägigen Artikel der SC-Statuten.

Zusätzliche OG-Statuten dürfen nicht im Widerspruch zu diesen vom SC-ZV erlassenen Organisationsstatut sowie zu den Statuten des SC und der SKG stehen. Sie sind, wie auch spätere Aenderungen, dem SC-ZV zur Genehmigung zu unterbreiten und treten mit der Erteilung derselben in Kraft.

 

Art. 29

Dieses Organisationsstatut wurde vom SC-ZV am 18. Mai 2007 auf Grund von Art. 19, Abs. 3 der am 4. März 2007 von der Generalversammlung genehmigten SC-Statuten erlassen und tritt für alle SC-Ortsgruppen auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Die früheren OG-Statuten und die mit dem vorstehenden Organisationsstatut in Widerspruch stehende Beschlüsse sind damit aufgehoben.

 

Bülach, den 18. Mai 2007

 

Namens des Zentralvorstandes des SC:

Der Präsident: Felix Hollenstein

Die 1. Sekretärin: Maja Weidmann